LA.PLAST Wertstoffe GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der LA.Plast Wertstoffe GmbH


§ 1 Allgemeines
Für sämtliche Kaufabschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden in keinem Falle Vertragsbestandteil. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.


§ 2 Angebote und Preise
1. Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten Angebote freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Probe und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.

3. Die angegebenen Preise verstehen sich als reiner Nettopreis und umfassen nicht die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
4. Versandkosten einschließlich aller Nebenkosten insbesondere für Transport, Versicherung, Fracht, Verladung und Zölle gehen, soweit im nachfolgenden nicht etwas anderes vereinbart ist, zu Lasten des Käufers.
5. Soweit frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sind Grundlage hierfür die zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Frachtpreise und Nebengebühren. Sie werden daher zugunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für die Lieferung angepasst, ohne dass dem Käufer daraus ein Rücktrittsrecht erwächst.


§ 3 Auslieferung und Lieferungsverzug
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab dem Lager oder aber ab dem Werk der Verkäuferin. Der Versand der Waren geschieht in allen Fällen, also auch bei frachtfreien Sendungen, auf Gefahr des Käufers.
2. Bei Anlieferung gehen die Transportkosten, einschließlich eventueller Nachnahmegebühren zu Lasten des Käufers. Ansichtssendungen werden frei geliefert. Die Rücksendung muss frei erfolgen. Die Versicherung der Lieferung ist nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Käufers möglich.
3. Liefertermine, die nicht ausdrücklich als fix bzw. verbindlich vereinbart werden, gelten nur annähernd.


§ 4 Verpackung und Transportrisiko
Die Verpackung erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt und ist grundsätzlich frei, ausgenommen seemäßige Verpackung. Beschädigungen während des Transportes werden von der Verkäuferin nicht verantwortet.


§ 5 Reklamationen
Jede Ware ist sofort nach Erhalt und vor allem vor dem Weiterverarbeiten auf Fehler bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck zu prüfen. Soweit zumutbar ist ggf. eine Probeverarbeitung vorzunehmen. Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Waren dem Verkäufer zugehen. Im Einzelfall können andere Fristen schriftlich vereinbart werden. Verborgene Mängel können bis maximal einen Monat nach Erhalt der Ware reklamiert werden. Zum Nachweis des Mangels ist das Zeugnis eines amtlich anerkannten Prüfers erforderlich. Soweit die Ware zur Abholung bereitgestellt wird, kann die Ware auf Wunsch auch vor Abholung uneingeschränkt und vollständig geprüft werden. In diesem Falle ist bei unvollständiger oder unterlassener Prüfung der Käufer verpflichtet die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Verarbeitete Ware wird nicht zurückgenommen. Geringe Farbabweichungen und technisch bedingte Abweichungen im Ausfall der Waren hinsichtlich Rohmaterial und Materialzusammensetzung sind möglich und daher keine Reklamationsgrundlage. Soweit es sich bei der Ware um Recyclingmaterial handelt, gilt eine Produktbeschreibung des Ausgangsmateriales lediglich als Orientierung; dem Käufer ist bekannt, dass Veränderungen der Ware in der Beschaffenheit und Zusammensetzung aufgrund des Recycling-Vorganges zu erwarten sind.
Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus unsachgemäßem Transport, unsachgemäßer Lagerung oder Verarbeitung durch den Käufer entstehen. Schäden und Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private LKW sind durch schriftliche Erklärung des Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genaue Anschriften zu belegen, ebenso wie bei Lieferung durch eigene LKW der Verkäuferin. Fehlmengen sind in Gegenwart des Fahrers festzustellen.


§ 6 Annahme
Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des Annahmeverweigernden.


§ 7 Zahlung
Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen Netto ohne Abzüge- sofern nicht anders vereinbart. Wechsel werden nur zahlungshalber und innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum entgegengenommen.

Durch Annahme einer Zahlung wird auf die der Verkäuferin zustehenden Rechte nicht verzichtet. Ist der Käufer der Verkäuferin aus mehreren Lieferungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur Zahlung verpflichtet und reicht die Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so ist die Bestimmung des Verkäufers dafür maßgebend, welche Schuld unter mehreren zuerst getilgt wird. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Käufer sowie Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens durch den Käufer, haben die Fälligkeit aller Forderungen der Verkäuferin zur Folge. Sie berechtigen die Verkäuferin außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt oder verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung gelieferten Waren auf Kosten des Käufers. Zugleich gelten alle Rabatte, Skonti und sonstigen Bonifikationen als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer ist in jedem Falle ausgeschlossen. Rechnungen der Verkäuferin gelten als vorbehaltlos anerkannt, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware, Eigentum der Verkäuferin. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird, und zwar unter Ausschluss des Eigentumserwerbs durch den Käufer nach § 950 BGB, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Wird bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20% entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 20% mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die vorangegangenen Absätze gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20% mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die vorangegangenen Absätze gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorangehenden Absätze auf die Verkäuferin tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehender Absätze abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.


§9 Haftung
Die Verkäuferin haftet für Schäden, insbesondere bei Mängelfolgeschäden grundsätzlich nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln.


§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Gerichtsstand für etwaige aus dem Vertragsverhältnis entstehende Streitigkeiten ist Köln.


§11 Sonstiges
1. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags- bzw. Geschäftsbeziehungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommen.
3. Sämtliche Preise sind freibleibend. Irrtümer in der Preisliste und auf der Rechnung sind vorbehalten.